GOÄ Ziffer 5100: was ist das? Punktzahl und Kosten im einfachen Satz
GOÄ Ziffer 5100: Halswirbelsäule, in zwei Ebenen, 300 Punkte, einfacher Satz 17,49 €. Rechnung: 300 × 5,82873 Cent = 1748,6190 Cent, auf Cent gerundet.
- Nummer (Ziffer)
- 5100
- Leistung (wie gedruckt)
- Halswirbelsäule, in zwei Ebenen
- Abschnitt
- Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
- Punktzahl
- 300
- Punktwert nach § 5 Abs. 1
- 5,82873 Cent
- Einfacher Satz (Gebührensatz)
- 17,49 € (300 × 5,82873 Cent = 1748,6190 Cent, auf Cent gerundet)
- Stand der Verordnung
- zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023 I Nr. 197
- Quellen
- GOÄ, Anlage Gebührenverzeichnis und § 5 GOÄ, auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. 11. 2026
Was § 5 GOÄ zu den Faktoren sagt
Wörtlich aus § 5 GOÄ (Absatz 3):
(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.
§ 5 GOÄ im Volltext. Der einfache Satz oben ist der Gebührensatz nach § 5 Absatz 1: die Punktzahl mal der Punktwert.
Was diese Seite nicht tut
Sie gibt die Verordnung wieder. Sie sagt nichts darüber, welcher Betrag für eine bestimmte Behandlung angesetzt wird oder ob eine Rechnung zutrifft. Die Bestimmungen und Anmerkungen zu dieser Ziffer stehen im Gebührenverzeichnis selbst.
Frage zu dieser Ziffer stellen
Stellen Sie eine Frage zu dieser Gebührenziffer. Das ist kostenlos, wir antworten per E-Mail. Wir geben keine Rechts- oder Steuerberatung.