GOÄ-Ziffern

GOÄ Ziffer 5100: was ist das? Punktzahl und Kosten im einfachen Satz

Quelle: GOÄ, Anlage Gebührenverzeichnis, und § 5Abgerufen am 5. 11. 2026Unabhängige Informationsseite: Wir sind weder der Verordnungsgeber noch eine Ärztekammer oder Versicherung.

GOÄ Ziffer 5100: Halswirbelsäule, in zwei Ebenen, 300 Punkte, einfacher Satz 17,49 €. Rechnung: 300 × 5,82873 Cent = 1748,6190 Cent, auf Cent gerundet.

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Nummer (Ziffer)
5100
Leistung (wie gedruckt)
Halswirbelsäule, in zwei Ebenen
Abschnitt
Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Punktzahl
300
Punktwert nach § 5 Abs. 1
5,82873 Cent
Einfacher Satz (Gebührensatz)
17,49 € (300 × 5,82873 Cent = 1748,6190 Cent, auf Cent gerundet)
Stand der Verordnung
zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Quellen
GOÄ, Anlage Gebührenverzeichnis und § 5 GOÄ, auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. 11. 2026

Was § 5 GOÄ zu den Faktoren sagt

Wörtlich aus § 5 GOÄ (Absatz 3):

(3) Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes. Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.

§ 5 GOÄ im Volltext. Der einfache Satz oben ist der Gebührensatz nach § 5 Absatz 1: die Punktzahl mal der Punktwert.

Was diese Seite nicht tut

Sie gibt die Verordnung wieder. Sie sagt nichts darüber, welcher Betrag für eine bestimmte Behandlung angesetzt wird oder ob eine Rechnung zutrifft. Die Bestimmungen und Anmerkungen zu dieser Ziffer stehen im Gebührenverzeichnis selbst.

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