GOÄ Ziffer 261: was ist das? Punktzahl und Kosten im einfachen Satz
GOÄ Ziffer 261: Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter, 30 Punkte, einfacher Satz 1,75 €. Rechnung: 30 × 5,82873 Cent = 174,8619 Cent, auf Cent gerundet.
- Nummer (Ziffer)
- 261
- Leistung (wie gedruckt)
- Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter
- Abschnitt
- Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
- Punktzahl
- 30
- Punktwert nach § 5 Abs. 1
- 5,82873 Cent
- Einfacher Satz (Gebührensatz)
- 1,75 € (30 × 5,82873 Cent = 174,8619 Cent, auf Cent gerundet)
- Stand der Verordnung
- zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023 I Nr. 197
- Quellen
- GOÄ, Anlage Gebührenverzeichnis und § 5 GOÄ, auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. 11. 2026
Was § 5 GOÄ zu den Faktoren sagt
Wörtlich aus § 5 GOÄ (Absatz 1 und 2):
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
§ 5 GOÄ im Volltext. Der einfache Satz oben ist der Gebührensatz nach § 5 Absatz 1: die Punktzahl mal der Punktwert.
Was diese Seite nicht tut
Sie gibt die Verordnung wieder. Sie sagt nichts darüber, welcher Betrag für eine bestimmte Behandlung angesetzt wird oder ob eine Rechnung zutrifft. Die Bestimmungen und Anmerkungen zu dieser Ziffer stehen im Gebührenverzeichnis selbst.
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